INFO
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, am Corona-Virus erkrankt zu sein, gehen Sie keinesfalls zum Arzt oder in ein Krankenhaus! Bleiben Sie zuhause und rufen Sie die Hotline 1450 an!
Sorgentelefon für Familien - Hotline 057 600-1031
Eingeschränkter Parteienverkehr Gemeindeamt
Aufgrund der aktuellen Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ist der Parteienverkehr am Gemeindeamt bis auf weiteres ausgesetzt und erfolgt nur in dringenden Fällen nach telefonischer Voranmeldung.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erreichbarkeit der Gemeinde per Telefon bzw. E-Mail während der Dienstzeiten weiterhin gewährleistet ist.
Tel. 02625/32203
Mail: post@bad-sauerbrunn.bgld.gv.at
Bitte um Ihr Verständnis
QUELLE – Sauerwasserabfüllung: Montag bis Sonntag 10:00 – 18:00 Uhr
KOSTENLOSER
BÜRGER/INNENSERVICE
im 1. Stock des Gemeindeamtes
Termine im ersten Halbjahr 2021
Rechtsberatung
Mag. Thomas PRETS
Mittwoch, 28. April 16:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch, 26. Mai 16:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch, 23. Juni 16:00 bis 17:00 Uhr
Dr. Michael SEIFNER
Mittwoch, 12. Mai 16:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch, 9. Juni 16:00 bis 17:00 Uhr
Logopädische Beratung: Susanne KOSCHE
Mittwoch, 26.05. 17.00 bis 18:00 Uhr Mittwoch, 23.06. 17.00 bis 18:00 Uhr
Kontaktperson
GV Mag. Dr. Karin Hütterer 0699 10915128
Meldung der Haltung von Geflügel und anderen Vögeln
Gemäß § 6 der Geflügelpest-Verordnung ist die Aufnahme der Haltung und Beendigung der Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, sowie die Änderung/Ergänzung bereits gemeldeter Angaben an die Bezirkshauptmannschaft verpflichtend zu melden.
Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung folgendes .
Der Bestand soll bis 25.01.2021 erhoben werden!
Gemeindearzt Dr. Wanke: Postgasse 15, Tel. 02625/32828
Mo, Di, Do und Freitag von 7:00 - 11:00 Uhr, Di und Do. 16:00 – 18:00 Uhr
Rezept- und Terminwünsche sind auch über E-mail: office-wanke@kabelplus.at möglich.
Ordinationsbesuche nur gegen telefonische bzw. Email Voranmeldung, um Ansammlungen von Menschen zu vermeiden. Dauerrezepte sowie Wiederverschreibungen können ebenfalls telefonisch bestellt werden.
QUELLE – Sauerwasserabfüllung: Montag bis Sonntag 10:00 – 18:00 Uhr
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Waldbrandverordnung
der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 6.4.2020, mit der für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete Waldbrände hintangehalten werden.
Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird aufgrund der derzeit bestehenden Waldbrandgefahr für sämtliche im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebiete verordnet:
- 1 In sämtlichen im Bezirk Mattersburg gelegenen Waldgebieten ist verboten: 1. jegliches Feuer zu entzünden 2. das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich 3. ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.
- 2 Wer den Verboten gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
- 3 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft